Rechte und Pflichten
Sowohl Auszubildende als auch Ausbilder haben im Rahmen des Ausbildungsvertrages Rechte und Pflichten, diese sind im Berufsbildungsgesetz festgelegt. Die Pflichten des einen sind oftmals die Rechte des anderen. Sie finden sie auch im „Kleingedruckten“ Ihres Ausbildungsvertrages.
Meldung von Änderungen
Änderung von Namen, Anschriften, Emailadressen, Handynummern bitte umgehend an Frau Martini melden: hmartini@bzkko.de
Pflichten der Auszubildenden § 13 BBiG
- Die übertragenen Aufgaben sorgfältig ausführen
- Am Berufsschulunterricht teilnehmen
- Den Weisungen des Ausbildenden folgen
- Die in der Praxis geltenden Regeln und Ordnungen beachten
- Instrumente und Einrichtung pfleglich behandeln
- Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
- Führung des Ausbildungsnachweises
Pflichten der Ausbildenden § 14 BBiG
- Alle Inhalte des Ausbildungsplanes vermitteln
- Selbst auszubilden oder jemanden ausdrücklich damit beauftragen
- Kostenlos Fachliteratur zur Verfügung stellen (Schulbücher)
- Berufskleidung kostenlos zur Verfügung stellen
- Zum Besuch der Berufsschule anhalten und dafür freistellen
- Nur Aufgaben übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen
- Gelegenheit geben, den Ausbildungsnachweis in der Praxis zu führen und den auch zu kontrollieren
- Freistellung vor und zu den Prüfungen
Fehlzeitenregelung
Wir weisen darauf hin, dass Fehlzeiten von mehr als 75 Tagen innerhalb der dreijährigen Vollzeitausbildung, zusammengerechnet in der Berufsschule und in der Praxis, dazu führen können, dass Sie als Auszubildende nicht zur Gestreckten Abschlussprüfung zugelassen werden.
Genauere Informationen finden Sie hier: