BZK - LZK - KZV - wer macht was?

Zahnärztliche Körperschaften kurz und knapp erklärt: Die Aufgabenverteilung zwischen den zahnärztlichen Körperschaften ist im SGB V, im Heilberufsgesetz RLP, in den Berufsordnungen und Satzungen festgelegt. Sie sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts verfasst, eine Ausnahme bildet die BZAEK.

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Bezirkszahnärztekammer Koblenz (BZK)

  • Führung des Mitgliederverzeichnisses
  • Überwachung der Einhaltung der Berufsordnung
  • Führung der Ausbildungsverzeichnisse, Überwachung der Ausbildung und Durchführung der Prüfungen
  • Qualitätssicherung im Strahlenschutz durch die örtliche Vertretung der zahnärztlichen Stelle
  • Fortbildung der Mitglieder und ihrer Mitarbeitenden
  • Weiterbildung der Mitarbeitenden (BBAZ)
  • Organisation des Sachverständigenwesens
  • Organisation des Notdienstes
  • Beratung zu Gebührenrecht und Datenschutz
  • Öffentlichkeitsarbeit
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Landeszahnärztekammer RLP

  • Überwachung der Einhaltung der Berufsordnung
  • Fortbildung der Mitglieder und ihrer Mitarbeitenden
  • Weiterbildung der Fachzahnärzte
  • Weiterbildung der Mitarbeitenden (BBAZ)
  • Erteilung des Fortbildungssiegels
  • Erteilung von Tätigkeitsschwerpunkten
  • Beantragung Heilberufsausweis
  • Vorhalten von Schlichtungsstellen
  • Beratung zu Gebührenrecht, Praxisführung und Hygiene
  • Vorhalten des QM Systems Z-QMS
  • Vorhalten einer Patientenberatungsstelle zusammen mit der KZV RLP
  • Gleichwertigkeitsprüfungen für Zahnärzte aus Drittstaaten
  • Öffentlichkeitsarbeit

www.lzk.de

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Bundeszahnärztekammer (BZÄK)

Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) ist die Vereinigung der Landeszahnärztekammern in der Rechtsform eines e.V. und finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen der sie tragenden Landeszahnärztekammern.

Sie vertritt die Interessen der Zahnärzteschaft übergreifend gegenüber der Bundesregierung, in Europa und allen anderen Playern in der Gesundheitspolitik sowie gegenüber der Öffentlichkeit.

Sie erarbeitet Stellungnahmen und Kommentierungen von hohem Rang zu allen zahnärztlichen Themen beginnend schon bei der Approbationsordnung.

Als Beispiel sei der bei allen Gerichten zitierfähige GOZ-Kommentar genannt.

www.bzaek.de

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Kassenzahnärztliche Vereinigung RLP (KZV)

  • Erfüllung des Sicherstellungsauftrages
  • Abrechnung und Verteilung der Honorare aus der Behandlung gesetzlich versicherter Patienten
  • Qualitätssicherung
  • Vorhalten des Gutachterwesens für die vertragszahnärztliche Versorgung
  • Überwachung der Vorgaben der vertragszahnärztlichen Versorgung
  • Umsetzung der Telematik-Infrastruktur
  • Vertragszahnärztliche Fortbildung
  • Interessenvertretung und Öffentlichkeitsarbeit in diesem Bereich

www.kzvrlp.de

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Versorgungsanstalt bei der LZK RLP (VARLP)

Die Versorgungsanstalt bei der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz (VARLP) ist eine berufsständische Pflichtversorgungseinrichtung für Zahnärzte in Rheinland-Pfalz. Ihre Hauptaufgabe ist die Organisation eines Rentenversicherungssystem für Ihre Mitglieder.

Sie verwaltet das Vermögen der VARLP und finanziert neben der Altersrente, auch eine Berufsunfähigkeitsrente, eine Witwen- und Waisenrente sowie Sterbegeld.

www.varlp.de