Gebührenrecht

Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) ist die Gebührenordnung, die für unsere beruflichen Leistungen zwingend zur Anwendung kommt, soweit es sich nicht um vertragszahnärztliche Leistungen handelt. In ihr ist auch geregelt, in welchem Umfang uns der Zugriff auf die Gebührenordnung für Ärzte gestattet ist.

Die GOZ ist in über zwei Dritteln der enthaltenen Leistungen in ihrer Leistungsbeschreibung und in der Gebührenhöhe seit 1988 unverändert. In der Novelle 2012 sind wenige Leistungen hinzugekommen, einige höher, andere niedriger bewertet worden.

Dies ist betriebswirtschaftlich schlechterdings nicht mehr zu tragen.

Wir empfehlen Ihnen eine detaillierte Analyse der von Ihnen regelmäßig erbrachten Leistungen und das zur Deckung Ihrer Praxiskosten erforderlich zu erzielende Honorar, um dieses dann durch Nutzung der Vorgaben der GOZ darzustellen.

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Dies ist weit zuvorderst die Vereinbarung einer abweichenden Gebührenhöhe nach § 2 (1) GOZ. Nur mit ihr können die enormen Kostensteigerungen der letzten Jahre korrekt kompensiert werden.

Es folgt die korrekte Bemessung des Steigerungsfaktors nach § 5 (2) GOZ für erhöhte Schwierigkeiten und Zeitaufwände.

Für im Leistungsverzeichnis nicht enthaltene Leistungen kommt die sog. „Analogberechnung“ nach § 6 (1) GOZ zum Tragen. Hier sollte man regelmäßig prüfen, ob die ausgewählte Vergleichsleistung noch angemessen ist. Wichtig sind hier auch die Beschlüsse des Beratungsforums für Gebührenrechtsfragen, in dem fortlaufend mit den Kostenträgern konsentierte Auslegungen veröffentlicht werden.

All dies, den hochrangigen GOZ Kommentar der BZAEK, Stellungnahmen zu einzelnen Themen, eine umfassende Urteilsdatenbank und vieles mehr finden Sie dankenswerterweise unter www.bzaek.de in dem Reiter GOZ. Für die Praxis empfehlen wir Ihnen, für den schnellen Zugriff zu aktuellem Wissen eines der gängigen Abrechnungswerke vorzuhalten.

Treten bei Ihnen als unseren Mitgliedern Gebührenrechtsfragen von neuer, grundsätzlicher Bedeutung auf, können Sie sich gerne an unsere Geschäftsstelle wenden.