Ein Ausbildungsvertrag wird zwischen Ausbilder und Auszubildendem immer schriftlich abgeschlossen und regelt Dinge wie Vergütung, Urlaub, Rechte und Pflichten, Beginn und Ende des Vertrages. Für alle Ausbildungsverhältnisse, die ab 2025 beginnen, wird der Ausbildungsvertrag über die Azubi Digital App online ausgefüllt und abgeschlossen.
Sollte die/der Auszubildende minderjährig sein, sind die Unterschriften der gesetzlichen Vertreter (im Regelfall beide Elternteile) erforderlich.
Gesundheitsschutz ist wichtig! Daher muss bei minderjährigen Auszubildenden vor Ausbildungsbeginn (z.B. beim Hausarzt) eine Erstuntersuchung nach § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz erfolgen. Die Bescheinigung darüber ist zusammen mit dem Ausbildungsvertrag bei der BZK einzureichen.
Alle Auszubildenden - volljährige und minderjährige - müssen entsprechend den Vorschriften zur arbeitsmedizinischen Vorsorge mit Ausbildungsbeginn von einem Facharzt für Arbeits-/Betriebsmedizin untersucht werden. Dies hat der Arbeitgeber zu veranlassen und er trägt auch die Kosten, einschließlich einer ggf. erforderlichen Hepatitis-Immunisierung.
Die Masernimpfung ist für alle nach 1970 geborenen Personen, die in einer Gesundheitseinrichtung (Zahnarztpraxis) tätig sind, verpflichtend.
Ab dem 1. März 2020 neu in einer Zahnarztpraxis tätige Personen
Diese Personen müssen vor Beginn Ihrer Tätigkeiten einen Impfschutz durch eine Impfdokumentation oder ein ärztliches Zeugnis nachweisen.
Personen, die vor dem 1. März 2020 bereits in einer Zahnarztpraxis tätig sind
Diese Personen müssen einen ausreichenden Impfschutz bis zum Ablauf des 31.07.2022 nachweisen. Die Nachweispflicht gegeüber dem Arbeitgeber wird erfüllt durch die Vorlage eines:
a) Impfausweises bzw. einer Impfbescheinigung
b) ärztlichen Zeugnisses, dass eine Immunität gegen Masern bereits vorliegt,
c) ärztlichen Zeugnisses, dass aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann.
Die Ausbildung zur/zum ZFA dauert grundsätzlich 36 Monate. Gemäß den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes kann eine Zulassung zur Abschlussprüfung nur erfolgen, wenn die Ausbildungszeit gemäß Vertrag nicht später als 2 Monate nach dem letzten Prüfungstag endet (34-Monats-Regel).
Der Ausbildungsbeginn sollte daher idealerweise am 01. August eines Jahres sein, um zur Sommerprüfung drei Jahre später zugelassen zu werden.
In Einzelfällen kann die Verkürzung der Ausbildungszeit um bis zu einem Jahr bei der BZK beantragt werden. Dies ist zum Beispiel möglich, wenn der Auszubildende Abitur oder bereits eine Ausbildung in einem verwandten Beruf absolviert hat. Auch bei sehr guten Leistungen im Verlauf der Ausbildung kann eine Verkürzung beantragt werden. Ausbilder und Auszubildender müssen beide mit der Verkürzung einverstanden sein.
Das Berufsbildungsgesetzes schreibt berufsunabhängig eine (monatliche) Mindestvergütung vor.
Eine tarifvertragliche Regelung für ZFA-Auszubildende gibt es in Rheinland-Pfalz nicht.
Die BZK Koblenz empfiehlt als angemessene Vergütung (2026)
im 1. Ausbildungsjahr - 1.000,00 €
im 2. Ausbildungsjahr - 1.100,00 €
im 3. Ausbildungsjahr - 1.200,00 €
Für Auszubildende, die am Jahresbeginn bereits volljährig waren, richtet sich der Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz. Der jährliche Mindestanspruch beträgt hier 24 Werktage, wobei der Gesetzgeber von einer 6-Tage-Woche ausgeht. Bei der in den meisten Praxen üblichen 5-Tage-Woche kann die Umrechnung in Arbeitstage hilfreich sein. 24 Werktage entsprechen dann 20 Arbeitstagen (24 : 6 x 5 = 20). Der Mindesturlaub beträgt unverändert 4 Wochen.
Falls der Auszubildende am 1. Januar des Jahres noch keine 18 Jahre alt ist, richtet sich sein Urlaubsanspruch nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz. Hiernach beträgt der jährliche Mindesturlaub
- 30 Werktage, wenn der Jugendliche am 1. Januar 15 Jahre alt ist.
- 27 Werktage, wenn der Jugendliche am 1. Januar 16 Jahre alt ist.
- 25 Werktage, wenn der Jugendliche am 1. Januar 17 Jahre alt ist.
Bei unterjährigem Vertragsbeginn und -ende steht dem Auszubildenden unabhängig vom Alter 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat zu. Bei einem Beginn beispielsweise am 01.08. wären das 5/12 (August - Dezember) des vollen Jahresurlaubs.
Für den Beginn des Ausbildungsverhältnisses wird eine Probezeit vereinbart, die gemäß Berufsbildungsgesetz maximal vier Monate betragen darf. Eine Verlängerung der Probezeit ist grundsätzlich nicht möglich.
Die Probezeit dient dem gegenseitigen Kennenlernen und Erproben. Der Auszubildende kann die Berufsanforderungen mit seinen Vorstellungen abgleichen, die Praxis schätzt ein, wie Person, Verhalten und Fähigkeiten des Auszubildenden "passen". Während der Probezeit können beide Seiten jederzeit und fristlos das Ausbildungsverhältnis kündigen. Bei minderjährigen Auszubildenden ist zu beachten, dass die Kündigung gegenüber dem, bzw. vom gesetzlichen Vertreter auszusprechen ist.
Wichtig: Nach Ablauf der Probezeit hat der Ausbildende keine Möglichkeit mehr, eine ordentliche Kündigung auszusprechen! Der Auszubildende hingegen kann mit einer Frist von vier Wochen kündigen, wenn er z.B. eine andere Ausbildung beginnen will.
Das Ausbildungsverhältnis steht unter besonderem Schutz. Dennoch kann es bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von beiden Seiten gekündigt werden. Bitte beachten Sie hierzu die gesetzlichen Vorgaben.
Falls die Ausbildung nach der Probezeit beendet oder in einer anderen Praxis fortgeführt werden soll, empfehlen wir eine gütliche Einigung und einen Aufhebungsvertrag im beidseitigen Einvernehmen.
Insbesondere vor dem Hintergrund der derzeit wegen der Entscheidung des EuGH vom 14.05.2019, C 55-18 erörterten (aber noch nicht abschließend gesetzlich geregelten) Anforderung der exakten Zeiterfassung von geleisteter Arbeits-/Ausbildungszeit kann sich gelegentlich die Frage stellen, ob auch die – sich rechnerisch möglicherweise ergebenden – Minusstunden von Auszubildenden überhaupt entstehen können und wie damit zu verfahren ist.
Klarheit verschafft § 19 Berufsbildungsgesetz. Danach ist den Auszubildenden auch dann die Vergütung in vereinbarter Höhe fortzuzahlen, wenn diese – vereinfacht dargestellt – für den Ausfall von Ausbildungsstunden nicht verantwortlich sind.
Es ist daher im Einzelfall zu klären, aus welchen Gründen sich die Minusstunden ergeben, insbesondere ob die Auszubildenden diese selbst verschuldet haben oder nicht. Sofern Ausbildungszeiten aus praxisinternen Gründen oder auf Veranlassung des Ausbildenden ausfallen, dürfen den Auszubildenden keine Minusstunden berechnet werden. Für den Fall, dass Auszubildende – etwa aus persönlichen Gründen – vor Ablauf der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit die Ausbildungsstätte verlassen, könnte eine interne Ausgleichsregelung angestrebt werden. Die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes und ggf. des Gesetzes zum Schutz der arbeitenden Jugend sind dabei zu beachten.
Es sollte immer darauf geachtet werden, dass die in dem Ausbildungsvertrag vereinbarte regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit nicht über den tatsächlichen Praxisarbeitszeiten liegt. Ansonsten sind sog. „Minusstunden“ vorprogrammiert, die der Auszubildende aber nicht zu verantworten hat.
Keinesfalls dürfen „Minusstunden“ im Anschluss an den Ausbildungsabschluss „nachgearbeitet“ werden. Auch eine Verrechnung – etwa bei der letzten Auszahlung der Ausbildungsvergütung – ist grundsätzlich unzulässig.
Fazit: In der Regel gibt es in der Ausbildung keine Minusstunden!
Die Ausbildung zur/zum ZFA ist eine duale Ausbildung, d.h. Ausbildungsbetrieb und Berufsschule sind gleichermaßen bemüht, das für das Bestehen der Abschlussprüfung erforderliche Wissen zu vermitteln. Es besteht grundsätzlich eine Berufsschulpflicht während der gesamten Vertragsdauer.
Der Auszubildende wird vom Ausbilder bei der zuständigen Berufsschule angemeldet. Er muss auch den Auszubildenden so vom Praxisbetrieb freistellen, dass eine Teilnahme am Unterricht möglich ist. Praxisinterne Gründe rechtfertigen grundsätzlich nicht ein Fernbleiben vom Unterricht. Ein unentschuldigtes Fernbleiben kann zur Abmahnung und bei entsprechendem Umfang letztlich sogar zur fristlosen Kündigung führen.
Das am 01.01.2020 in Kraft getretene Berufsbildungsgesetz regelt in § 15 die Freistellung zum Berufsschulunterricht und die Anrechnung der Berufsschulzeiten.
Das sogenannte Berichtsheft ist ein verpflichtender Begleiter durch die gesamte Ausbildung und wird ab dem Schuljahr 2025 digital in einer App geführt. Es benennt die zu vermittelnden Inhalte und enthält Aufgaben, die von den Auszubildenden im Laufe der Ausbildung schriftlich zu erarbeiten sind. Dies kann handschriftlich oder digital erfolgen.
Der betriebliche Ausbildungsnachweis ist zwingende Voraussetzung zur Prüfungszulassung.
- Der Ausbildende hat das “Berichtsheft” regelmäßig zu kontrollieren und muss dem Auszubildenden während der Arbeitszeit Gelegenheit geben, das Berichtsheft zu führen.
- Darüber hinaus gehende Wochenberichte können hilfreich sein, ihre Nutzung ist freiwillig und keine Voraussetzung zur Prüfungszulassung.