Testverordnung in Rheinland-Pfalz

Arbeitgeber bleiben verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Präsenz die Möglichkeit für Schnell- oder Selbsttests anzubieten.
Weiterhin gilt, dass Praxisinhaberinnen und -inhaber die Sachkosten für PoC-Antigen-Schnelltests über die Kassenärztliche Vereinigung abrechnen.