Vorgeschriebene Untersuchungen

Gesundheitsschutz ist wichtig!
 

Daher muss bei minderjährigen Auszubildenden vor Ausbildungsbeginn (z.B. beim Hausarzt) eine Erstuntersuchung nach § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz erfolgen. Die Bescheinigung darüber ist zusammen mit dem Ausbildungsvertrag bei der BZK einzureichen.

Alle Auszubildenden - volljährige und minderjährige - müssen entsprechend den Vorschriften zur arbeitsmedizinischen Vorsorge mit Ausbildungsbeginn von einem Facharzt für Arbeits-/Betriebsmedizin untersucht werden. Dies hat der Arbeitgeber zu veranlassen und er trägt auch die Kosten, einschließlich einer ggf. erforderlichen Hepatitis-Immunisierung.

Die Masernimpfung ist für alle nach 1970 geborenen Personen, die in einer Gesundheitseinrichtung (Zahnarztpraxis) tätig sind, verpflichtend.
Ab dem 1. März 2020 neu in einer Zahnarztpraxis tätige Personen
Diese Personen müssen vor Beginn Ihrer Tätigkeiten einen Impfschutz durch eine Impfdokumentation oder ein ärztliches Zeugnis nachweisen.
Personen, die vor dem 1. März 2020 bereits in einer Zahnarztpraxis tätig sind
Diese Personen müssen einen ausreichenden Impfschutz bis zum Ablauf des 31.07.2022 nachweisen. Die Nachweispflicht gegeüber dem Arbeitgeber wird erfüllt durch die Vorlage eines:

  • Impfausweises bzw. einer Impfbescheinigung
  • ärztlichen Zeugnisses, dass eine Immunität gegen Masern bereits vorliegt,
  • ärztlichen Zeugnisses, dass aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann.