Berufsschule und betrieblicher Ausbildungsnachweis
Berufsschule
Die Ausbildung zur/zum ZFA ist eine duale Ausbildung, d.h. Ausbildungsbetrieb und Berufsschule sind gleichermaßen bemüht, das für das Bestehen der Abschlussprüfung erforderliche Wissen zu vermitteln. Es besteht grundsätzlich eine Berufsschulpflicht während der gesamten Vertragsdauer.
Der Auszubildende wird vom Ausbilder bei der zuständigen Berufsschule angemeldet. Er muss auch den Auszubildenden so vom Praxisbetrieb freistellen, dass eine Teilnahme am Unterricht möglich ist. Praxisinterne Gründe rechtfertigen grundsätzlich nicht ein Fernbleiben vom Unterricht. Ein unentschuldigtes Fernbleiben kann zur Abmahnung und bei entsprechendem Umfang letztlich sogar zur fristlosen Kündigung führen.
Das am 01.01.2020 in Kraft getretene Berufsbildungsgesetz regelt in § 15 die Freistellung zum Berufsschulunterricht und die Anrechnung der Berufsschulzeiten.
Zur Information von Freistellung zum Berufsschulunterricht und die Anrechnung der Berufsschulzeiten
Betrieblicher Ausbildungsnachweis
Ein verpflichtender Begleiter durch die gesamte Ausbildung ist der betriebliche Ausbildungsnachweis. Es gibt zum einen das thematisch strukturierte Berichtsheft. Es benennt zu vermittelnde Inhalte und enthält Aufgaben, die vom Auszubildenden im Laufe der Ausbildung schriftlich abzuarbeiten sind. Zum anderen gibt es die "Wöchentliche Vorlage", in der stichpunktartig die Ausbildungsinhalte der vergangenen Woche zu benennen sind. So werden Inhalt und Verlauf der Ausbildung dokumentiert. Berufsbildungsgesetz und Prüfungsordnung setzen eine ordnungsgemäße Führung des Berichtshefts voraus, um zur Abschlussprüfung zugelassen zu werden.
Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig zu kontrollieren und er muss dem Auszubildenden gemäß § 6 der Ausbildungsverordnung während der Arbeitszeit Gelegenheit geben, das Berichtsheft zu führen.